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Juristische Fachübersetzungen

Rechtsanwalt Dr. Claus D. Rade, staatlich anerkannter Übersetzer (IHK Bonn)

Übersetzer und Übersetzungsprogramme

Mit der zunehmenden Globalisierung vieler Lebensbereiche im Privaten wie im Geschäftlichen gewinnt die Notwendigkeit, Informationen von einer Sprache in die andere zu übertragen, immer größere Bedeutung. Allerdings wird häufig der Standpunkt vertreten, im Zeitalter der elektronischen Datenverarbeitung gehörten die Übersetzer einer aussterbenden Zunft an, zumal es inzwischen sogar kostenlose Übersetzungsprogramme im Internet gebe - z.B. auf der bekannten Suchmaschine Altavista. Man braucht solche Programme indes nur einmal auf ihre Praxistauglichkeit zu testen, um festzustellen, daß sie eher geeignet sind, der Erheiterung zu dienen als einer echten Arbeitsersparnis menschlicher Übersetzer; auf keinen Fall können sie diese ersetzen.

Juristische Fachübersetzungen im Allgemeinen

Bisweilen wird auch die Auffassung vertreten, eine Übersetzung sei um desto leichter zu bewerkstelligen, je höher der Text fachlich spezialisiert sei, da es dann immer weniger mehrdeutigen Vokabeln gebe, so daß ein Begriff dem anderen eindeutig zugeordnet werden könne. Für die Rechtsterminologie trifft jedoch genau das Gegenteil zu: Je höher der Text in einer Sprache spezialisiert ist, desto größer wird die Wahrscheinlichkeit, daß es in der anderen Sprache keine direkte Entsprechungen gibt und daß das Übersetzungsprogramm - aber auch der Übersetzer ohne juristische Ausbildung - statt dessen einen "ähnlichen" Begriff wählt. Dies kann jedoch bei juristischen Texten, in denen es bisweilen auf jedes Wort ankommt, zu fatalen Fehlern führen. Wenn die unterschiedlichen Rechtsordnungen keine genau entsprechenden Rechtsformen kennen, macht es keinen Sinn, eine noch so wortgetreue, verständliche oder lesbare Übersetzung anzufertigen; vielmehr muß z.B. ein Vertrag so umgeschrieben werden, daß sein gewollter Inhalt in der einen Rechtsordnung das gleiche Ergebnis zeitigt wie in der anderen.

Fachübersetzungen im Angelsächsischen Recht

Das zuvor Gesagte gilt in besonderem Maße für das angelsächsische Recht. Während Übersetzungen vom Englischen ins Deutsche oder umgekehrt angesichts der nahen Verwandtschaft zwischen den beiden Sprachen, der weitverbreiteten Schulkenntnisse und des umfangreichen Austauschs von Fremd- und Lehnwörtern unter Übersetzern eher als leichtere Aufgabe gelten, wenn es um literarische oder naturwissenschaftliche Texte geht, ist bei juristischen Texten das genaue Gegenteil der Fall. Dies liegt daran, daß das angelsächsische Rechtssystem auf ganz anderen Grundlagen beruht als das kontinental-europäische, das auf der mehr oder weniger einheitlichen Rezeption des römischen Rechts und später des französischen Zivilrechts ("Code Napoléon") basiert. So verbergen sich hinter einigen scheinbar gleichen Begriffen völlig andere Rechtsformen. Einige Beispiele aus ausgewählten Rechtsgebieten sollen dies im folgenden veranschaulichen.

ERBRECHT
Die Bezeichnung "Estate and Trust Law" steht nicht für "Grundstücks- und Trustrecht", sondern für Erbrecht. Estate ist der Nachlaß; trust ist eine stiftungsähnliche Form der Vermögensverwaltung zur Vermeidung von Erbschafts- oder Schenkungssteuer.

EHE-/FAMILIENRECHT
Divorce (Scheidung) und separation (Trennung von Tisch und Bett) sind im angelsächsischen Eherecht streng zu unterscheiden, wobei es die letztere Trennungsform im deutschen Recht nicht gibt.

IMMOBILIENRECHT
Das Immobilienrecht ist noch stark vom Common Law (Gewohnheitsrecht) geprägt und geht bis auf die normannischen Lehensverhältnisse im mittelalterlichen England zurück: für freehold estates (fee simple, fee tail) und nonfreehold estates gibt es im Deutschen keine vergleichbaren Rechtsformen.

WIRTSCHAFTSRECHT
Zwar haben sich einige angelsächsische Begriffe wie Leasing (Mietkauf), Franchise (Konzessionsbetrieb) und Copyright (Urheberrecht) international, auch in Deutschland, durchgesetzt; die deutsche Rechtsprechung hat diese Rechtsformen jedoch z.T. erheblich verändert, z.B. durch die Wertung des Leasing als "verdecktes Abzahlungsgeschäft".

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