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Familienrecht

Rechtsanwalt Attorney Dr. Claus D. Rade, Bonn/New York

Interessenschwerpunkt Familienrecht

Weitere Interessen- und Tätigkeitsschwerpunkte

Kontaktinformation

Aktuelle Entwicklungen im Familienrecht

Biographische Informationen

Der Anwaltsverbund Rade & Assoc.

Der Interessenschwerpunkt Familienrecht

Die Aufgaben anwaltlicher Tätigkeit auf dem Gebiet des Familienrechts umfassen insbesondere:

aus dem allgemeinen Eherecht:
- Beratung über eheliche Rechte und Pflichten
- Information über gesetzliche und gewillkürte Güterstände (Zugewinn- und Gütergemeinschaft, Gütertrennung)
- Gestaltung von Eheverträgen vor Eheschließung und während der Ehe

aus dem Scheidungsrecht:
- Vereinbarungen anläßlich der Ehescheidung, insbesondere Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich, Unterhalt

aus dem Kindschaftsrecht:
- Information über elterliche Erziehungsberechtigung und Sorgerecht ehelicher und nichtehelicher Kinder
- Beratung bei Feststellung, Anerkennung und Anfechtung der Vaterschaft und bei Adoption
- Gestaltung des Umgangs-, insbesondere Besuchsrechts nach Scheidung der Eltern
- Beratung über Unterhaltsansprüche, insbesondere nach Scheidung der Eltern

sonstige Teilbereiche:
- Entmündigung und Vormundschaft
- Betreuung und Pflege
- Rechte der Hinterbliebenen (Witwer, Witwen, Waisen)

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Weitere Interessen- und Tätigkeitsschwerpunkte

Interessenschwerpunkt Erbrecht

Tätigkeitsschwerpunkt Immobilienrecht

Tätigkeitsschwerpunkt Versicherungsrecht

Tätigkeitsschwerpunkt Wirtschaftsrecht

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Kontaktinformation

Postanschrift: Postfach 301206, D-53192 Bonn
Telefon/Fax (ISDN): 0228-469267 (Durchwahl: 0228-470691)
E-Mail: Rechtsanwalt Dr. Rade oder Rechtsanwalt Attorney Dr. Rade

Die telefonische Eingangsberatung ist honorarfrei. Online-Beratung nach Vereinbarung

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Aktuelle Entwicklungen im Familienrecht

Eherecht
Nachdem bereits vor einigen Jahren im Namensrecht die Möglichkeit eingeführt wurde, daß beide Ehepartner ihren Geburtsnamen unverändert beibehalten können - also auch als Verheiratete unterschiedliche Namen führen - , und nachdem nun auch der Straftatbestand "Vergewaltigung in der Ehe" eingeführt wurde, könnten Zyniker fragen, was die Ehe rechtlich überhaupt noch von der nichtehelichen Lebensgemeinschaft unterscheidet, wenn man vom Ehegatten-splitting bei der gemeinsamen Steuererklärung absieht. Die Antwort lautet: Noch immer können nur Ehepartner ein gemeinschaftliches Testament errichten, und nur Ehegatten haben - erhebliche - Steuervorteile im Erbfall, nicht nur durch ihre Stellung als gesetzliche Erben und Pflichtteilsberechtigte, sondern auch durch eine günstigere Steuerklasse und einen höheren Freibetrag (vgl. Interessenschwerpunkt Erbrecht - Aktuelle Entwicklungen). Weiterhin kommt nur der Ehepartner in den Genuß der Witwen- bzw. Witwerrente (vgl. Tätigkeitsschwerpunkt Versicherungsrecht - Aktuelle Entwicklungen/Sozialversicherungsrecht). Hier gilt also nicht mehr "bis daß der Tod euch scheidet", sondern im Gegenteil entwickelt sich Ehe rechtlich immer mehr weg von einer LEBENSgemeinschaft hin zu einer Versorgungseinrichtung nach der Scheidung bzw. nach dem Tode.

Kindschaftsrecht
Auch im Kindschaftsrecht tritt der Aspekt der Ehelichkeit immer mehr in den Hintergrund. Bereits seit einigen Jahren sind die Gerichte dazu übergegangen, contra legem (entgegen dem Gesetzeswortlaut) nichteheliche Kinder mit ehelichen Kindern hinsichtlich der Höhe ihres Unterhaltsanspruchs gleichzustellen; nun hat auch der Bundestag mit einem Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts nachgezogen, das am 1.7.1998 in Kraft getreten ist. Danach soll es zum Regelfall werden, bei Scheidung der Ehe beiden Eltern ein "gemeinsames" Sorgerecht zuzusprechen. Da dies ein weit größeres Konfliktpotential birgt als die bisher üblichen, einseitigen (aber eindeutigen) Entscheidungen zum Sorgerecht und Umgangsrecht, ist eine steigende Zahl daraus resultierender Rechtsstreitigkeiten abzusehen. Das Umgangsrecht soll auf Großeltern und Geschwister ausgedehnt werden. Von eher theoretischer als praktischer Bedeutung dürfte sein, daß künftig auch Väter nichtehelicher Kinder, welche dieselben betreuen, von deren Müttern Unterhalt verlangen können.

Wie im Eherecht machen sich die noch verbleibenden Unterschiede zwischen Ehelichkeit und Nichtehelichkeit vor allem beim Erbanspruch bemerkbar. So hat nur das uneheliche Kind einen Anspruch auf vorzeitigen Erbausgleich (Auszahlung seines Erbteils) und ist so gegenüber dem ehelichen Kind sogar besser gestellt. Allerdings soll dieser Erbausgleichsanspruch allmählich "aussterben", indem man ihn künftig auf die vor dem 01.07.1949 geborenen nichtehelichen Kinder beschränken will. Inwieweit dieser willkürliche Stichtag einer gerichtlichen, insbesondere verfassungsgerichtlichen Überprüfung standhalten wird, bleibt abzuwarten.

Von der Öffentlichkeit weitgehend unbemerkt, hat die Rechtsprechung in den letzten Jahren neben der Angleichung der Unterhaltsansprüche von ehelichen und nichtehelichen Kindern auch die Angleichung von Unterhaltsansprüchen nichtehelicher Kinder im In- und Ausland vollzogen. Früher wurde deren Unterhaltsbedarf an den Verhältnissen vor Ort, d.h. den Lebenshaltungskosten am Aufenthaltsort des Kindes, bemessen, was bei Kindern in Ländern mit unterschiedlichem Lebensstandard, insbesondere in der Dritten Welt, zu extrem niedrigen Unterhaltszahlungen mitteleuropäischer Väter führen konnte. Inzwischen sind die deutschen Gerichte dazu übergegangen, auch jenen Kindern eine sogenannte "Teilhabe an den besseren Lebensbedingungen am Aufenthaltsort des Vaters" zu gewähren, d.h. einen an Entwicklungshilfe erinnernden "Wohlstandstransfer" vorzunehmen. In letzter Konsequenz dürfte dies dazu führen, daß der Unterhalt für nichteheliche Kinder im Ausland ebenso hoch sein wird wie im Inland.

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Biographische Informationen

Dr. Claus D. Rade - Rechtsanwalt, Attorney and Counselor at Law
Zulassungen: Landgericht Bonn, Supreme Court Albany, New York (alle Gerichte)
Mitglied der Rechtsanwaltskammer Köln und der New Yorker Anwaltskammer (New York State Bar Association)
Staatlich anerkannter Übersetzer - Government approved Translator (IHK Bonn)
Weitere biographische und berufliche Informationen

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Der Anwaltsverbund Rade & Assoc.

Rade & Associates ist ein internationaler Anwaltsverbund (Association d'avocats) nach dem französischen Loi relative au contrat d'association (D.P.1901.4.105), in dem sich Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte mit ähnlichen Tätigkeits- und Interessenschwerpunkten zusammengeschlossen haben.
Unsere assoziierten Kooperationspartner sind zugelassen in:
Antwerpen - Athen - Barcelona - Basel - Berlin - Bonn - Düsseldorf - Frankfurt/Main - Hamburg - Innsbruck - Leipzig - Luxemburg - Madrid - New York - Paris - Wien

Wir beraten, erstellen Fachübersetzungen und Rechtsgutachten in folgenden Sprachen:
Deutsch - Englisch - Französisch - Spanisch

E-Mail: Rade & Assoc.

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Vielen Dank für den Besuch dieser Homepage. Die Sparte "Aktuelle Entwicklungen" wird in regelmäßigen Abständen überarbeitetet.