Schadensersatz und Entschädigung
Rechtsanwalt Attorney Dr. C. D. Joseph Bernhard Rade, Bonn/New York
Schadensersatzrecht ist ein wichtiger Teilbereich der anwaltlichen Tätigkeitsschwerpunkte Versicherungsrecht und Wirtschaftsrecht.
Schadensersatzansprüche können z.B. entstehen durch
- deliktische Handlungen (fahrlässig und vorsätzlich) allgemeiner Art
- Verletzung von Verträgen (Verzug, Nichterfüllung, Vertragsstrafe)
- Eröffnung von Gefahrenquellen (verschuldensunabhängig), z.B. Produkthaftung
Zur Absicherung gegen derartige Ansprüche können sogenannte Schadensversicherungen abgeschlossen werden, z.B.
- Haftpflichtversicherungen (privat und beruflich)
- Transportversicherungen
- Hausratversicherungen
- Diebstahl- und Einbruchsversicherungen
- Feuerversicherungen.
Vom Recht auf Schadensersatz sind Ansprüche auf
Entschädigung aus politischen Gründen zu unterscheiden.
Aktuelles Beispiel sind die Forderungen von ehemaligen NS-Zwangsarbeitern und anderen Opfern des "Holocaust" gegen die Bundesrepublik Deutschland als Rechtsnachfolgerin des Dritten Reichs sowie gegen Unternehmen, die Rechtsnachfolger der damaligen Arbeitgeber der Zwangsarbeiter sind. Rein rechtlich ist die Lage insoweit schwierig, als die meisten der persönlich Betroffenen entweder bereits entschädigt wurden oder inzwischen verstorben sind. Streng genommen sind die Sammelklagen vor amerikanischen Gerichten, mit denen einige Organisationen im Namen der Verstorbenen drohen, nicht nur nach deutschem, sondern auch nach amerikanischem Recht unzulässig bzw. unbegründet, nachdem dort die sogenannten "Heart Balm Actions" ("Herz- und Schmerz-Klagen" von mehr oder weniger weit entfernten, aber um so lauter trauernden Angehörigen und selbsternannten Rechtsnachfolgern) abgeschafft wurden. (Ein U.S. District Court hat die Sammelklage gegen deutsche Industrieunternehmen denn auch in erster Instanz bereits in vollem Umfang abgewiesen - diese Entscheidung ist freilich noch nicht rechtskräftig.) Dennoch sind deutsche Unternehmen aus politischen und wirtschaftlichen Gründen (Boykottdrohungen einflußreicher US-amerikanischer Geschäftskreise) bereit, nachzugeben und freiwillig, d.h. ohne prestigemindernde Gerichtsverfahren, großzügige Kulanzzahlungen zu leisten. Leider haben divergierende Vorstellungen über die Entschädigungshöhe (2 gegenüber 20 Mrd. US-$) sowie eine beiderseits ungeschickte Verhandlungsführung (die überwiegend durch abgehalfterte Politiker statt durch kompetente Juristen erfolgt) zu einer Verhärtung der Fronten geführt. Dies ist besonders mißlich für die noch lebenden echten Opfer, denen nun die Zeit davonläuft, während die Verhandlungen unnötigerweise ins Stocken geraten sind.
Dagegen ist eine Entschädigungsregelung durch Vergleich (Settlement Agreement) zwischen Holocaust-Opfern und Schweizer Banken, die sich am Vermögen von NS-Opfern bereichert haben, inzwischen in den USA paraphiert worden (Entschädigungshöhe: 1,25 Mrd. US-$). Dies ist umso bemerkenswerter, als entsprechende Klagen der Opfer in den fünfziger Jahren vor Gerichten sowohl der Schweiz als auch der Bundesrepublik Deutschland rechtskräftig abgewiesen wurden. Allerdings ist dieser Vergleich noch nichts rechtskräftig. Auch hier droht die Zeit den Opfern davonzulaufen. Einwendungen von beitrittswilligen Beteiligten müssen unter Darlegung ihrer eigenen Entschädigungsforderungen bis zum
22. Oktober 1999
in den USA bei Gericht angemeldet werden. Das abschließende "Fairness Hearing" ist auf den
29. November 1999
in New York anberaumt worden. Sodann erfolgt das Verteilungsverfahren. Danach sind weitere Klagen der Beteiligten gegen die betroffenen Unternehmen auch in den USA endgültig ausgeschlossen.
Rechtsanwalt, Attorney & Counselor at Law Dr. C.D.J.B. Rade
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Zulassungen: Landgericht Bonn, Supreme Court Albany, New York
Mitglied der RAK Köln und der New York State Bar Association
Angehöriger der Abteilung für Delikts-, Versicherungs- und Entschädigungsrecht
(NYSBA Torts, Insurance and Compensation Law Section)
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