Rechtsanwalt Attorney Dr. Claus D. Rade, Bonn/New York
Tätigkeitsschwerpunkt Versicherungsrecht
Weitere Tätigkeits- und Interessenschwerpunkte
Aktuelle Entwicklungen im Versicherungsrecht
Der Anwaltsverbund Rade & Assoc.
Der Tätigkeitsschwerpunkt Versicherungsrecht
Das Versicherungsrecht umfaßt u.a. folgende Teilbereiche:
Personenversicherungsrecht
Hierzu zählen z.B. Lebensversicherung, freiwillige (private) Rentenversicherung, Krankenversicherung und Unfallversicherung.
Schadensversicherungsrecht
Hierzu zählen z.B. Haftpflichtversicherung, Rechtsschutzversicherung, Transportversicherung, Hausratversicherung, Einbruchversicherung, Diebstahlversicherung, und Feuerversicherung.
Sozialversicherungsrecht
Hierzu zählen staatliche Pflichtversicherungen wie Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung.
Eine besondere Rolle spielen das Versicherungsvertragsrecht sowie das Recht auf Schadensersatz. Man unterscheidet Schadensersatzansprüche durch Unerlaubte Handlungen, die in der Regel ein Verschulden voraussetzen (versicherungsfähig ist nur Fahrlässigkeit, nicht aber Vorsatz), und handlungsunabhängige Schadensersatzansprüche (z.B. aus Produkthaftung).
Weitere Tätigkeits- und Interessenschwerpunkte
Tätigkeitsschwerpunkt Wirtschaftsrecht
Tätigkeitsschwerpunkt Immobilienrecht
Interessenschwerpunkt Ehe- und Familienrecht
Interessenschwerpunkt Erbrecht
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Aktuelle Entwicklungen im Versicherungsrecht
Krankenversicherungsrecht
Zur Zeit sind Familienangehörige von in einer gesetzlichen Krankenkasse oder Ersatzkasse Versicherten, so sie über kein eigenes Einkommen verfügen, noch kostenfrei mitversichert - anders als bei den privaten Krankenversicherungen. Dieser kostenfreie Mitversicherung wird dadurch finanziert, daß alleinstehende Versicherungsnehmer ("singles") in die "Solidarpflicht" genommen werden: sie müssen gleich hohe Versicherungsbeiträge zahlen wie Familienväter und -mütter. Diese überproportionale Beitragsbelastung der Alleinstehenden veranlaßt "Besserverdienende", deren Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze überschreitet, zu privaten Krankenversicherungen zu wechseln. Dies führt wiederum zu finanziellen Ausfällen bei den gesetzlichen Krankenkassen, die sie durch steigende Beiträge auszugleichen versuchen. Diese haben allerdings inzwischen die Schmerzgrenze erreicht, wenn nicht überschritten. Es gibt daher Überlegungen, die kostenfreie Mitversicherung in den gesetzlichen Krankenkassen und Ersatzkassen einzuschränken, d.h. wie bei den privaten Krankenversicherungen auch für Familienangehörige Beiträge zu erheben. Wenn dies geschieht, werden auch nicht-alleinstehende "Besserverdienende" prüfen, ob sich ein Wechsel in die private Krankenversicherungen für sie lohnt. Den gleichen Effekt hat der zunehmende Ausschluß bestimmter Leistungen bei den gesetzlichen Krankenkassen. Jüngste Beispiele sind der Zahnersatz für jüngere Versicherungsnehmer sowie die künstliche Befruchtung durch intracyto-plasmatische Sperma-Injektion ("ICSI"). Damit besteht in Deutschland eine weltweit einmalige Gesetzeslage, nach der Schwangerschaft als Krankheit anerkannt wird (Stichwort "Abtreibung auf Krankenschein"), nicht aber Kinderlosigkeit. Um dem entgegenzuwirken, also um "besserverdienende" Versicherte vom Wechsel aus der gesetzlichen in die private Krankenversicherung abzuschrecken, gilt ab dem 1.7.2000 eine Verschärfung der "Rückkehrmöglichkeiten" aus der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung, nämlich für solche Versicherten, die das 55. Lebensjahr vollendet und fünf Jahre lang keiner gesetzlichen Krankenkasse angehört haben. Ob sich davon tatsächlich eine nennenswerte Anzahl Versicherter wird abhalten lassen, von der gesetzlichen zu einer privaten Krankenversicherung zu wechseln, wenn bei ersterer die zuvor genannten Leistungsverschlechterungen eintreten, bleibt abzuwarten. Für Betroffene empfiehlt sich vor dieser Entscheidung in jedem Fall eine sorgfältige Prüfung der wirtschaftlichen und rechtlichen Konsequenzen.
Rentenversicherungsrecht und Lebensversicherungsrecht
Die zunehmend familien- und kinderfeindliche Entwicklung des Krankenversicherungsrechts führt zwangsläufig zu einer kopflastigen Alterspyramide und zieht eine Schieflage der Altersversorgungssysteme nach sich. Hinterbliebene (Witwen und Witwer) erhalten z.Z. noch 60% der Rente ihres verstorbenen Ehepartners. Es gibt jedoch Pläne, diesen Anspruch auf 50% zu senken. In Zukunft ist generell mit einer Absenkung des staatlichen Rentenniveaus zu rechnen. Versicherungskonzerne werben daher verstärkt für "private Altersvorsorge" in Form von "privaten Rentenversicherungen" und Kapitallebensversicherungen; sie haben damit besonders bei jungen, geschäftlich noch unerfahrenen jungen Menschen wachsenden Erfolg. Beim Abschluß solcher Versicherungsverträge ist jedoch Vorsicht geboten und ein Blick auf das "Kleingedruckte". In der Regel garantieren die Versicherer nur eine Verzinsung der eingezahlten Beträge, die der eine Sparbuchs entspricht. Darüber hinaus in Aussicht gestellte Gewinnbeteiligungen werden schon deshalb nicht mehr annähernd die bisherige Höhe erreichen, da auch private Versicherer mit denselben Problemen der Alterspyramide zu kämpfen haben wie die staatlichen Versicherungsträger, wenngleich sie nicht in gleichem Maße mit sogenannten "versicherungsfremden Leistungen" (Zahlungen an Nichteinzahler) belastet werden. Bereits 1995 mußten praktisch alle Versicherer ihre Überschußbeteiligungen kürzen, weil die Kalkulationsbasis für die Tarife infolge der gestiegenen Lebenserwartung der Versicherungsnehmer nicht mehr stimmte. In den Jahren 1997 und 1998 nahmen die Versicherer erneut auf breiter Front Kürzungen der Überschußbeteiligungen vor. Weitere Kürzungen selbst der garantierten Rentenhöhe (wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage) sind ebensowenig auszuschließen wie die Insolvenz einzelner Privatversicherungen. Während daher der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft weiterhin fleissig für den Abschluss privater Zusatzversicherungen wirbt, warnt der Bund der Versicherten eindringlich vor dem Neuabschluss derartiger Versicherungsverträge und empfiehlt sogar, alte Verträge - notfalls mit gerichtlicher Hilfe - aufzulösen.
Bereits unter der alten Bundesregierung gab es Pläne, eine generelle Versicherungssteuer von 3% auf Lebensversicherungen zu erheben und die bisher z.T. noch bestehende Steuerbefreiung für Erträge (Zinsen und Gewinnbeteiligung) entweder ganz abzuschaffen oder aber die Mindestlaufzeit für ihre Gewährung um 50% von bisher 12 auf 18 Jahre heraufzusetzen. Die Pläne der neuen Bundesregierung gehen darüber weit hinaus: Ab dem 1.1.2000 abgeschlossene private Lebensversicherungen sollen bei Auszahlung auf einen Schlag mit dem vollen persönlichen Steuersatz belegt werden - also bis zu 53% -, wobei lediglich ein begrenzter Freibetrag von 20% gewährt wird, so daß der Fiskus bis zu 42,4% der Versicherungssumme einbehalten würde. Versicherungsgesellschaften fürchten, daß damit der privaten Altersvorsorge durch Versicherungen der Todesstoß versetzt wird und Neuabschlüsse gänzlich zu Erliegen kommen. Zwar soll die Besteuerung vorläufig entfallen, wenn die Versicherungssumme nicht an einem Stück, sondern als monatliche Rente ausbezahlt wird; der Vertrauensverlust in der Bevölkerung werde jedoch zu stark sein - potentielle Versicherungsnehmer würden befürchten, daß irgendwann auch die monatlichen Rentenzahlungen besteuert werden. Jedenfalls wird bei Neuabschlüssen ab dem 1.1.2000 Vorsicht geboten sein beim Abschluß derartiger Versicherungsverträge.
Vorsicht ist auch geboten bei der Inanspruchnahme eines von einigen Versicherungen scheinbar "uneigennützig" angebotenen zinsfreien Darlehens auf die zu erwartenden Erträge einer Lebensversicherung (sogenanntes "Police-Darlehen"); einige Versicherungen gestalten ihre - oft bis zur Unverständlichkeit verklausulierten - Vertragsbedingungen so, daß sie vom Zeitpunkt der Darlehensgewährung bis zur Tilgung die Gewinnbeteiligung des Versicherungs- und Darlehensnehmers aussetzen können und damit im Ergebnis mehr Geld einbehalten als ein normaler Bankkredit an Zinsen kosten würde.
Pflegeversicherungsrecht
Die Pflegeversicherung ist eine staatliche Pflichtversicherung und knüpft als solche an die Krankenversicherung an. Sie erfaßt nicht nur die in staatlichen Krankenkassen oder Ersatzkassen Versicherten, sondern auch die freiwillig (privat) Krankenversicherten, die jedoch vielfach ihrer Versicherungspflicht nicht nachkommen, was demnächst mit einem Bußgeld geahndet werden soll. Die Sozialministerien der Bundesländer bereiten z.Z. Bußgeldbescheide gegen rund 200.000 privat Krankenversicherte vor, die diese Abgabe nicht leisten.
Haftpflichtversicherungsrecht und Rechtsschutzversicherungsrecht
Mit finanziellen Schwierigkeiten kämpfen nicht nur die Sozialversicherungen und ihre private Konkurrenz; auch bei Haftpflichtversicherungen und Rechtsschutzversicherungen ist wegen steigender Inanspruchnahme vielfach "Ebbe in der Kasse". Manche Gesellschaften sind dazu übergegangen, ihre Eintrittspflicht bei jedem Versicherungsfall erst einmal grundsätzlich zu bestreiten; Ablehnungsgründe z.T. abwegigster Art werden von Computern aus Textbausteinen zusammenkonstruiert. (Jüngstes Beispiel ist die Weigerung einer Schweizer Rechtsschutzversicherung, für die millionenschweren Kosten des Kartell-Verfahrens von Microsoft einzutreten.) Daher empfiehlt sich schon beim Vertragsabschluß ein genaues Studium des "Kleingedruckten" im Versicherungsvertrag sowie eine rechtlich fundierte Argumentation beim Eintritt eines Versicherungsfalls. Oft muß erst ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden, damit die Versicherung "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" oder "aus Kulanz" schließlich doch eintritt. Entgegen anders lautender Werbeslogans ("kein Vorschuß, keine Knete...") helfen Anwälte dem Rechtssuchenden, der mit einer Karten-Police seiner "Lieblings"-Rechtsschutzversicherung erscheint, nicht mehr sofort, wenn letztere in dem Ruf steht, nur nach langwierigem Schriftverkehr ihre Eintrittspflicht anzuerkennen. Ein seriöser Anwalt wird ohnehin keine offenbar aussichtslosen Prozesse führen nach dem Motto: "Hauptsache das Honorar stimmt, die Versicherung zahlt auch, wenn der Prozeß verloren geht", sondern nur dann zu einem Prozeß raten, wenn der Anspruch seines Mandanten einigermaßen begründet erscheint; andernfalls wird er zu außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen oder zum Verzicht raten.
Dr. Claus D. Rade - Rechtsanwalt, Attorney and Counselor at Law
Zulassungen: Landgericht Bonn, Supreme Court Albany, New York (alle Gerichte)
Mitglied der Rechtsanwaltskammer Köln und der New Yorker Anwaltskammer (New York State Bar Association), u.a. der Abteilung für das Recht der haftungsbegründenden Handlungen, Versicherungs- und Schadensersatzrecht (Torts, Insurance and Compensation Law Section).
Staatlich anerkannter Übersetzer - Government approved Translator (IHK Bonn)
Weitere persönliche und berufliche Informationen
Der Anwaltsverbund Rade & Assoc.
Rade & Associates ist ein internationaler Anwaltsverbund (Association d'avocats) nach dem französischen Loi relative au contrat d'association (D.P.1901.4.105), in dem sich Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte mit ähnlichen Tätigkeits- und Interessenschwerpunkten zusammengeschlossen haben.
Unsere assoziierten Kooperationspartner sind zugelassen in:
Antwerpen - Athen - Barcelona - Basel - Berlin - Bonn - Düsseldorf - Frankfurt/Main - Hamburg - Innsbruck - Leipzig - Luxemburg - Madrid - New York - Paris - Wien
Wir beraten, erstellen Fachübersetzungen und Rechtsgutachten in folgenden Sprachen:
Deutsch - Englisch - Französisch - Spanisch
E-Mail: Rade & Assoc.
Vielen Dank für den Besuch dieser Homepage. Die Sparte "Aktuelle Entwicklungen" wird in regelmäßigen Abständen überarbeitetet.